Begleitend zu den Beratungen und Beschlussfassungen zum Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) auf Europäischer Ebene und vor allem während der Abstimmungen dazu im Deutschen Bundestag haben mich viele Schreiben von besorgten Bürgerinnen und Bürgern erreicht, die oftmals zu den (vermeintlich) kritischen Aspekten des ESM Fragen stellten oder generell um Ablehnung des ESM/Fiskalpaktes baten. Aus diesen Zuschriften habe ich 9 sehr häufig wiederkehrenden Fragen, bzw. Missverständnisse zum ESM heraus gegriffen und allein auf der Basis des ESM-Gesetzes in der Fassung des Haushaltsausschusses (BT Drucksache 17/9045) und des Gesetzes zum Fiskalvertrages (BT Drs. 17/9046) wie folgt beantwortet. Dazu ist es für tiefer gehend an der Thematik Interessierte sicherlich hilfreich, die beiden Gesetze auf der Seite des Bundestages aufzurufen.
- Der Gouverneursrates verfügt über eine umfassende Vollmacht:
Der Artikel 4, Absatz 2 (Seite 9 der Drs.) des ESM-Vertrages macht klar, dass der Gouverneursrat nur nach der „Maßgabe dieses Vertrages“ Beschlüsse fassen kann.- Der ESM ermöglicht eine unbegrenzte Verfügung über das Finanzbudget von Deutschland:
Der Artikel 2, Absatz 1 unseres Gesetzes (Seite 3 Drs.) besagt: „Erhöhungen des Stammkapitals nach Artikel 10 Absatz 1 des Vertrages bedürfen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Bereitstellung weiteren Kapitals“. Auf Seite 14, im Artikel 10 Absatz 1, Satz 3 heißt es dann auch: „Dieser Beschluss tritt in Kraft, nachdem die ESM-Mitglieder dem Verwahrer den Abschluss ihrer jeweiligen nationalen Verfahren notifiziert haben.“
Klartext: Der ESM darf nur vorher vom Bundestag genehmigtes Kapital abrufen. Also keine Überraschung. Auch keine überraschende Kapitalerhöhung. Hier müssen alle Teilnehmerstaaten zustimmen.- Die Budgethoheit des Deutschen Bundestages ist definitiv ausgeschlossen:
Im Fiskalvertrag heißt es im Artikel 3, Absatz 2, letzter Satz (Drs. 9046, Seite 11): „Dieser Korrekturmechanismus wahrt uneingeschränkt die Vorrechte der nationalen Parlamente.“- Der Gouverneursrat benötigt keine Mehrheit für das Abrufen deutscher Mittel:
a) siehe meine Antworten zu 2 und zu 3
b) im ESM-Vertrag heißt es im Artikel 4, Absatz 7: „Die Stimmrechte eines jeden ESM-Mitglieds, die von dessen Beauftragten oder dem Vertreter des Letztgenannten im Gouverneursrat oder im Direktorium ausgeübt werden, entsprechen der Zahl der Anteile, die dem betreffenden Mitglied gemäß Anhang II am genehmigten Stammkapital des ESM zugeteilt wurden“. Deutschland hält im ESM einen Anteil von 27%!!
Selbst bei dringlichen Maßnahmen braucht der Gouverneursrat und das Direktorium 85% der abgegebenen Stimmen (Drs. Seite 10, Artikel 4, Absatz 4, Satz 2) Deutschland hat also mit seinen 27% eine Sperrminorität!- Entscheidungen des ESM fallen unabhängig von der deutschen Interessenvertretung:
Siehe meine Antworten zu 4: Sperrminorität von Deutschland. Darüber hinaus haben wir im Artikel 2, Absatz 2 (Drs. Seite 3) den deutschen Gouverneur, der übrigens unser Finanzminister ist. Er ist an die Entscheidungen des Bundestages angebunden!- Juristische Immunität des Gouverneurs:
Die Immunität ist analog zu anderen supra-nationalen Organisationen (EZB, IWF, Weltbank, UN..) geregelt. Die Immunität einzelner Mitglieder kann aber durch den Gouverneursrat aufgehoben werden, ähnlich wie im Deutschen Bundestag die Immunität einzelner Mitglieder durch das Plenum aufgehoben werden kann.- Deutscher Mittel können ungehindert für die fragwürdige Rettung ausländischer Banken verwendet werden:
Zum „ungehinderten“ Verwenden von Mitteln habe ich bereits unter 2, 3 und 4 geantwortet. Eine direkte Bankenhilfe ist im Übrigen bislang ausgeschlossen, siehe Artikel 15, Absatz 1 auf Seite 17. Für eine Änderung z. B. aufgrund der Beschlüsse des letzten EU-Gipfels braucht die Bundesregierung erneut die Zustimmung des Bundestages.- Bürgerrechte werden verletzt:
Die Bundesrepublik Deutschland ist aus guten Gründen eine repräsentative Demokratie. Bislang sind keine Volksentscheide auf Bundesebene – außer bei einer Neugliederung der Bundesländer oder einen neuen (europäischen) Verfassung – erlaubt.- Volksentscheid wäre demokratischer:
Völkerrechtliche Verträge und ihre deutschen Gesetze sind eine komplexe Materie. Hier wäre eine einfache Ja/Nein-Abstimmung nach meiner Auffassung eben nicht demokratischer!





